Damit kann auch von einem Dulden der Verletzung keine Rede sein. 52 Dies umso weniger, als sich die Klägerin gegen die Verwendung des Zeichens CELL- TONE gewehrt hat, soweit eine solche erkennbar war. So reagierte sie im Februar 2014 unmittelbar auf die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 654285 CELLTONE und erwirkte, dass die Hinterlegerin G. die Marke im April 2014 wieder im Swissreg löschen liess. Ebenfalls 2014 ging die Klägerin gegen eine weitere Verletzerin, die H. (heute: I.), vor.