6.1.4. Fazit Der Beklagten gelingt es weder für den Zeitraum von 2007 bis Mitte 2012 noch insbesondere für den Zeitraum von Mitte 2012 bis 2019, den geforderten ernsthaften Gebrauch des Zeichens CELLTONE in der Schweiz nachzuweisen. Es fand keine intensive Marktbearbeitung statt, die von der Klägerin bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Damit kann auch von einem Dulden der Verletzung keine Rede sein.