Die Lieferungen von AC. an G. erreichen zwar mit 13'000 Stück einen beachtlichen Umfang, sie beschränken sich aber auf die im Zeitpunkt der Klage schon fünfeinhalb Jahre zurückliegende Zeitspanne von September 2013 bis März 2014. Zudem unterlässt es die Beklagte, mit entsprechenden Belegen aufzuzeigen, dass diese Produkte tatsächlich auch an Konsumentinnen in der Schweiz verkauft wurden.