Bei Duplikbeilage 103 handelt es sich laut Beklagter um eine auf ihr internes Erfassungssystem gestützte Zusammenstellung der CELLTONE-Lie- ferungen an die französische Téléshopping in den Jahren 2016 bis 2019. Téléshopping bewerbe diese Produkte durch intensive Fernsehwerbung auf dem Verkaufskanal des (französischen) Senders TF 1 (Duplik Rz. 44). Sie weist für die vier Jahre insgesamt 79'272 Dosen aus. Duplikbeilage 104 ist ein Auszug daraus für das Jahr 2016. Die behauptete Menge von 22'600 Dosen deckt sich mit den Angaben pro 2016 in Duplikbeilage 103.