Die Beklagte behauptet weiter, seit Beginn des Jahres 2019 habe sie an den Schweizer Händler AG., S., CELLTONE Produkte verkauft. Dieser habe seither 1'400 Einheiten an den Online-Händler AH., T., weitergeliefert, welcher sie an Schweizer Abnehmer verkauft habe (Klageantwort Rz. 67). Die zum Beweis ins Recht gelegte Antwortbeilage 85 enthält zwar im oberen Teil den eingedruckten Hinweis "1400 units to BW and 1495 to J.." In der darunter aufgeführten "Verkoopanalyse" finden sich diese Zahlen allerdings nicht. Zudem wird der Zeitraum mit 01-01-2000 bis 31-12-2020 angegeben. Die Beweiseignung dieses Dokuments ist äusserst fraglich.