Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 (Antwortbeilage 55) bestätigt der Verkaufsleiter der österreichischen O., P., bis zum Jahr 2014 2'300 Stück und im Jahr 2015 624 Stück CELLTONE Creme in die Schweiz geliefert zu haben. Die Zahlen werden aber nicht mit Auszügen aus der Buchhaltung oder ähnlichen Dokumenten untermauert und bleiben unbewiesen. Auf die Einvernahme des angerufenen Zeugen AA. kann verzichtet werden. Sie führte bloss zur mündlichen Bestätigung der Zahlen durch den Autor des fraglichen E-Mails, was nicht genügt, um das Gericht von deren Richtigkeit zu überzeugen.