Antwortbeilage 41 weist auf ein Werbevideo von E. hin, das auf YouTube abrufbar ist. Die Beklagte unterlässt aber jegliche substantiierten Behauptungen zur Anzahl Aufrufe des Videos durch Kunden in der Schweiz sowie zur Anzahl Folgeverkäufe in die Schweiz. Die blosse Abrufbarkeit des Videos im Internet aber erfüllt die geforderte minimale Marktbearbeitung nicht.