Die Ausdrucke in den Antwortbeilagen 28 bis 30 zeigen im Menu "Angebote" unter dem Titel "Hersteller" jeweils den Begriff "Celltone". Die Aussage der Beklagten trifft zwar zu, dass sich mit den Webarchive-Auszügen der J. Website www.teleshop.ch in den Antwortbeilagen 20 bis 30 das Angebot von CELLTONE Produkten an Schweizer Konsumenten von 2007 bis 2012 durch die J. beispielhaft nachweisen lässt. Das blosse Anbieten des Produkts CELLTONE zum Kauf auf der Website eines Retailers erfüllt aber das Kriterium der minimalen Marktbearbeitung nicht (vgl. oben E. 6.1.2. lit. b). Die Excel Liste in Antwortbeilage 31 soll laut Beklagter von E. stammen.