Auf die Befragung des Zeugen M. ist daher zu verzichten, weil sie nichts zum Beweis eines lange dauernden, ernsthaften Gebrauchs des Zeichens CELLUTONE beizutragen vermöchte. In Antwortbeilage 15 bestätigt M. als Gesellschafter und Geschäftsführer der J. zwar, von 2007 an (ohne die Jahre 2011 und 2012) CELLTONE Produkte an Schweizer Kunden vertrieben zu haben.