Von 2007 bis Mitte 2012 habe die Rechteinhaberin E. das Zeichen benutzt und von Mitte 2012 bis 2019 die Beklagte als ihre Lizenznehmerin. Die Klägerin hält dagegen, die Dauer der Benutzung durch E. könne nicht zur Bestimmung der Dauer des verletzenden Gebrauchs herangezogen werden. Massgebend sei einzig die Zeit ab Mitte 2012, seit die Beklagte das Zeichen benutze.