6.1.3. Würdigung 6.1.3.1. Ausgangslage Was die lange Dauer des verletzenden Zeichengebrauchs und die Duldung der Verletzung durch die Klägerin trotz Kenntnis bzw. Erkennbarkeit angeht, bringt die Beklagte vor, E. bzw. sie hätten das angegriffene Zeichen CELLTONE in der Schweiz zwölf Jahre lang gebraucht, ohne dass sich die Klägerin dagegen gewehrt habe. Von 2007 bis Mitte 2012 habe die Rechteinhaberin E. das Zeichen benutzt und von Mitte 2012 bis 2019 die Beklagte als ihre Lizenznehmerin.