Dies setzt eigene Marktaktivitäten in der Schweiz voraus. Der Wert des Besitzstandes ist nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu beurteilen.46 Der Verletzer muss im Zeitpunkt der erstmaligen Intervention des Markeninhabers eine so starke Wettbewerbsstellung erlangt haben, dass es gerechtfertigt erscheint, dem Markeninhaber die Rechtsausübung zu verwehren.47