die blosse Präsenz im Internet bzw. Möglichkeit, die gekennzeichneten Produkte über das Internet zu beziehen, genügt nicht. Ein bestimmter Mindestumsatz wird zwar nicht vorausgesetzt, quantitative Kriterien wie Umsatzzahlen und dergleichen sind aber zu berücksichtigen.45 (c) Wertvoller Besitzstand: Der Verletzer muss seinerseits einen eigenen wertvollen Besitzstand aufgebaut haben. Dies setzt eigene Marktaktivitäten in der Schweiz voraus.