(b) Lange Dauer des verletzenden Gebrauchs: Wie lange der verletzende Gebrauch mindestens gedauert haben muss, um die Verwirkung eintreten zu lassen, lässt sich nicht generell sagen. Die schweizerische Rechtspraxis kennt auch keine schematische Maximaldauer, nach deren Ablauf die Verwirkung einsetzt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Als Faustregel gilt eine Zeitspanne zwischen vier und acht Jahren.44