Er muss "offenbar" sein. Daher ist die Verwirkung nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht leichthin anzunehmen.39 Begründet der Verletzer die Verwirkungseinrede damit, der Markeneigentümer habe ihn durch sein eigenes passives Verhalten dazu verleitet, ein objektiv verletzendes Zeichen zu gebrauchen, sind folgende Tatbestandselemente kumulativ nachzuweisen: