6.1.2. Rechtliches Der markenrechtliche Verbotsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Mangels Regelung dieses Tatbestands im MSchG stützt sich die Verwirkungseinrede unmittelbar auf Art. 2 Abs. 2 ZGB, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz findet (sog. Rechtsmissbrauchsverbot). Der Rechtsmissbrauch wird im widersprüchlichen Verhalten des Berechtigten gesehen.38 Er muss "offenbar" sein.