Von einer Verwirkung der klägerischen Ansprüche könne folglich keine Rede sein. Es lägen weder eine lange Dauer des verletzenden Zeichengebrauchs noch ein Verschulden der Klägerin und ein langjähriges, bewusstes und widerspruchsloses Dulden der konkreten Verletzungen vor (Replik Rz. 67 f.)