62 ff.). Während mit der J. eine Abgrenzungsvereinbarung habe geschlossen werden können, weigere sich die am 18. März 2019 ebenfalls abgemahnte Beklagte bis heute, die klägerischen Markenrechte zu respektieren und den verletzenden Gebrauch des Zeichens CELLTONE zu unterlassen. Vor 2019 habe die Klägerin keine Kenntnis von Verletzungshandlungen der Beklagten mit Wirkung für die Schweiz gehabt. Von einer Verwirkung der klägerischen Ansprüche könne folglich keine Rede sein.