Die Klägerin habe im Februar 2014 unmittelbar auf die Eintragung der verwechselbar ähnlichen Schweizer Marke Nr. 654285 CELL- TONE für gleiche oder gleichartige Waren der Klassen 3 und 5 reagiert und letztlich erwirkt, dass die Hinterlegerin G. im April 2014 die Marke Nr. 654285 im Schweizer Markenregister wieder habe löschen lassen. Ebenfalls im Jahr 2014 sei die Klägerin auch gegen eine weitere Verletzerin, die H. (heute: I.), vorgegangen und habe mit dieser und der G. im Juli 2014 je eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen (Replik Rz. 43 ff.). Auf den Verletzerprodukten habe sich damals kein Hinweis auf die Beklagte befunden (Replik Rz. 55).