Durch den langen und ungestörten Gebrauch habe sich das Zeichen CELLTONE bei den Konsumenten durchgesetzt und verschaffe der Beklagten eine vorteilhafte Stellung im Wettbewerb. Das Interesse an deren Beibehaltung rechtfertige es, dass sich die Klägerin nicht mehr auf ihr ausschliessliches Markenrecht berufen könne. Im Ergebnis sei der markenrechtliche Verbotsanspruch der Klägerin verwirkt.