Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie die angebliche Verletzung ihres Zeichens durch die Bezeichnung CELLTONE schon lange kennen müssen. Dies sei der Kenntnis gleichzusetzen. Das jahrelange parallele Benutzen des beklagtischen Zeichens neben dem klägerischen und das sehr lange Zuwarten hätten bei E. bzw. der Beklagten das Vertrauen entstehen lassen, die Klägerin dulde die Benutzung von CELLTONE und sei damit einverstanden (Klageantwort Rz. 94 ff.). Durch den langen und ungestörten Gebrauch habe sich das Zeichen CELLTONE bei den Konsumenten durchgesetzt und verschaffe der Beklagten eine vorteilhafte Stellung im Wettbewerb.