Die Distributoren benützten das Zeichen für die Beklagte bzw. E., indem sie die CELLTONE Produkte verkaufen und dafür werben. Die Klägerin habe sich seit 2007 während langer Zeit der Verwendung des Zeichens CELLTONE gegenüber passiv verhalten und sei erst über zwölf Jahre später im Jahre 2019 gegen den Zeichengebrauch der Beklagten vorgegangen. Angesichts des langen Gebrauchs müsse die Klägerin von der Benutzung des Zeichens Kenntnis gehabt haben. Im Bestreitungsfall sei von schuldhafter Unkenntnis auszugehen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie die angebliche Verletzung ihres Zeichens durch die Bezeichnung CELLTONE schon lange kennen müssen.