6. Ansprüche wegen Verletzung der Marke 2P-328541 6.1. Einrede der Verwirkung markenrechtlicher Verbotsansprüche 6.1.1. Parteibehauptungen Die Beklagte wirft der Klägerin widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vor. Sie behauptet, E. vertreibe seit 2007 Kosmetika mit dem Zeichen CELLTONE in der Schweiz und bewerbe diese auch aktiv auf diversen Verkaufskanälen. Die Distributoren benützten das Zeichen für die Beklagte bzw. E., indem sie die CELLTONE Produkte verkaufen und dafür werben.