Die Beklagte behauptet, die beklagtischen und die klägerischen Hautpflegeprodukte hätten sowohl pflegende als auch heilende Wirkung. Abnehmer seien Personen mit Hautproblemen. Diese kauften solche Produkte mit erhöhter Aufmerksamkeit (Klageantwort Rz. 126 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits sind die streitgegenständlichen Produkte keine Medizinalprodukte. Die Beklagte behauptet solches denn auch nicht.