Die Klägerin schränkt die massgebenden Verkehrskreise ein auf alle Geschlechter ab Erreichen der Adoleszenz, also etwa ab dem dreizehnten Altersjahr, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten und ihrer Bildung. Sie präzisiert aber, Zielpublikum von Pflege- und Regenerationscremes für Haut und Gesicht dürften in erster Linie Frauen sein (Klage Rz. 59 f.). Die Beklagte bestreitet dies nicht. Die Einschränkung erscheint zudem sinnvoll.