(sog. unbedingten) Replikrecht Gebrauch gemacht. Dieses gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. 26 Äusserungen zum Rechtlichen und zum Beweisergebnis sind bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich