Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten zwar weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Dennoch genügt pauschales Bestreiten nicht.20 Vielmehr sind Bestreitungen so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO).21