2. Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) 2.1. Behauptungs- und Substantiierungslast Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Jede Partei hat die Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, zu behaupten (Behauptungslast).