So blieb auch eine weitere Verwarnung durch die Klägerin vom 10. Oktober 2019 (KB 73) ohne Wirkung. Daraus erhellt ohne weiteres, dass die Klägerin auf die Inanspruchnahme des Gerichts angewiesen ist, um ihr Recht an der Marke CELLU- TONE vor Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen durch die Beklagte zu schützen. Die Klägerin verfügt damit über das vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse.