Klägerin eine Verletzung ihres Rechts an der Marke CELLUTONE. Dementsprechend mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2019 ab und forderte sie auf, den Gebrauch des Zeichens CELLTONE zu unterlassen (KB 71). Dieser Aufforderung kam die Beklagte bis dato nicht nach und war und ist auch nicht bereit, dies zu tun. So blieb auch eine weitere Verwarnung durch die Klägerin vom 10. Oktober 2019 (KB 73) ohne Wirkung.