Im 3. Titel regelt das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) in den Art. 51a bis 72h den Rechtsschutz. Mit der Unterlassungsklage nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG kann derjenige, dessen Recht an der Marke oder einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, vom Richter verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Die Unterlassungsklage zielt darauf ab, den Verletzer an der Begehung zukünftiger Verletzungen gleicher Art zu hindern.6