Darunter wird das berechtigte Interesse der in ihren (behaupteten) Rechten beeinträchtigen Klägerin verstanden, ein Gericht in Anspruch zu nehmen, um Rechtsschutz zu erreichen. 4 Ob ein solches Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, beurteilt sich nach dem Privatrecht. Es liegt vor, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz erfordert.5 Als Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).