bieten, die ihre Lizenzgeberin F. seit über zwölf Jahren in der Schweiz ausübe und gegen welche die Klägerin nie eingeschritten sei. Selbst wenn der klägerische Anspruch wegen langen Zuwartens nicht verwirkt wäre, nützte ihr ein Prozessausgang zu ihren Gunsten nichts, weil F. einfach einen anderen Lizenznehmer einsetzen und den Verkauf in der Schweiz fortsetzen würde. Damit fehle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Klageantwort Rz. 5 f.).