1.2. Rechtsschutzinteresse 1.2.1. Behauptungen der Parteien Die Beklagte bringt in der Klageantwort vor, die Klägerin habe sie mit Schreiben vom 18. März 2019 abgemahnt. Die Klägerin habe es aber bisher unterlassen, mit der F., welche seit dem Jahr 2012 Lizenzgeberin der Beklagten für den Verkauf von CELLTONE-Produkten sei, Kontakt aufzunehmen. Diese sei mit ihrer Schwestergesellschaft in Ecuador Inhaberin aller Rechte und treibende Kraft hinter dem Produkt CELLTONE.