74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich ist das Handelsgericht auch für die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 lit. a EG ZPO AG). Im Übrigen betrifft die vorliegende Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit zweier im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragener Parteien (Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO).