1.1.3. Sachlich Für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche ist das Handelsgericht ohne Weiteres sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 lit. a EG ZPO AG). Der Streitwert beträgt unstrittig Fr. 75'000.00 und liegt damit über der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit.