Einlassung liegt dann vor, wenn die Beklagte vor dem angerufenen Gericht verhandelt, ohne zuvor oder gleichzeitig die Unzuständigkeit gerügt zu haben. Die Rüge hat spätestens mit der Klageantwort zu erfolgen.3 Die Beklagte opponierte der Zuständigkeit der aargauischen Gerichte nicht, sondern führte zu den entsprechenden Vorbringen der Klägerin lediglich aus, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei von Amtes wegen zu prüfen (Klageantwort Rz. 2). Ein ausschliesslicher Gerichtsstand nach Art. 22 LugÜ liegt nicht vor.