1.1.2. Örtlich Sofern nicht ein anderes Gericht aufgrund von Art. 22 LugÜ ausschliesslich zuständig ist, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt (Art. 24 LugÜ). Einlassung liegt dann vor, wenn die Beklagte vor dem angerufenen Gericht verhandelt, ohne zuvor oder gleichzeitig die Unzuständigkeit gerügt zu haben.