10. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 hiess der Präsident den prozessualen Antrag der Beklagten betreffend Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter vom 21. Februar/23. März 2020 teilweise gut und ordnete an, dass den Rechtsvertretern der Klägerin die fraglichen Akten vollständig zugestellt werden, der Klägerin selber dagegen lediglich in der modifizierten geschwärzten Version gemäss Eingabe der Beklagten vom 23. März 2020. Weiter verbot er den klägerischen Rechtsvertretern unter Strafandrohung, der Klägerin die als geheim bezeichneten Informationen je zur Kenntnis zu bringen.