Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, soweit eine Verletzung des klägerischen Markenrechts vorliegen sollte, wären daraus fliessende Verbotsansprüche verwirkt. Die Klägerin habe aber das Zeichen "CELLU- TONE" nicht markenmässig gebraucht, sondern bloss als beschreibende Angabe eines bestimmten Typus bzw. einer zusätzlichen Eigenschaft einer Creme. Zudem handle es sich um ein ursprünglich schwaches Zeichen, das mangels nachgewiesenem langem und intensivem Gebrauch höchstens über einen schmalen kennzeichenrechtlichen Schutz verfüge. Endlich seien sich die Zeichen "CELLUTONE" und "CELLTONE" in der Gesamtbetrachtung nicht ähnlich. Insgesamt fehle eine markenrechtliche Verwechs-