2. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1) vorstehend seien mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Des Weiteren sei der Beklagten und ihren jeweiligen Organen eine Ordnungsbusse in der Höhe von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in Rechtsbegehren 1) beantragten Verpflichtungen anzudrohen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."