" 1. Es sei der Beklagten zu verbieten, in der Schweiz das Zeichen CELLTONE im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Emulsionen, Lotionen oder Gele für die Gesichts-, Haut-, Hand-, und Körperpflege, zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen.