Schliesslich mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2019 ab und forderte sie auf, den Gebrauch des Zeichens "CELLTONE" zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte bis heute nicht nach und ist auch nicht bereit, dies zu tun. So blieb auch eine weitere Verwarnung durch die Klägerin vom 10. Oktober 2019 ohne Wirkung (Klage Rz. 55 f.; Klageantwort Rz. 89). 6. Mit Klage vom 13. November 2019 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: