5. Die Klägerin hatte im Jahr 2014 zwei Gesellschaften, die die Zeichen "CEL- LTONE" und "CELL-ONE" im Geschäftsverkehr verwendeten, abgemahnt und mit ihnen in der Folge eine Markenabgrenzungsvereinbarung mit Verzichtserklärung getroffen. Nach einem Testkauf im Februar 2019 und anschliessender Abmahnung schloss sie im Juni 2019 mit einer weiteren schweizerischen Wiederverkäuferin, die das Zeichen "CELLTONE" im Geschäftsverkehr verwendete, eine Markenabgrenzungsvereinbarung ab (Klage Rz. 48 ff.; Klageantwort Rz. 87 f.). Schliesslich mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2019 ab und forderte sie auf, den Gebrauch des Zeichens "CELLTONE" zu unterlassen.