4. Die namentlich im Grosshandel tätige Beklagte verkauft Konsumgüter verschiedener Hersteller international an Wiederverkäufer (Klage Rz. 35 ff., Klageantwort Rz. 10). Seit Mitte 2012 beliefert die Beklagte Wiederverkäufer in der Schweiz mit von Dritten produzierten Kosmetikprodukten (Gesichtscreme, Handcreme, Body Milk), die unter dem Zeichen CELLTONE angeboten und beworben werden. Die Kennzeichnung CELLTONE findet sich sowohl auf dem Behältnis (Dose, Tube) ihrer Kosmetika als auch auf der Schachtel, in die das Behältnis verpackt ist (Klageantwort Rz. 11,46; Replik Rz.