{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-46_2022-06-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5154", "Checksum": "99b3f0bbda3604e9ee0860f3964c26c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 15.06.2022 HOR.2019.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:15", "Checksum": "957c4fc388456d11e809e40894222888", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 15.06.2022 HOR.2019.46\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2019.46\n\nUrteil vom 15. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichter Wyss\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Wieland\nGerichtsschreiberin Näf\n\nKlägerin A._____\nvertreten durch Dr. iur. Christian Hilti und lic. iur. Fabio Versolatto, Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 203, 8008 Zürich\n\nBeklagte B._____\nvertreten durch Dr. iur. Reinhard Oertli und MLaw Michelle Ammann,\nRechtsanwälte, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Markenverletzung und UWG\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)\nschweizerischen Rechts mit Sitz in Q.. Sie bezweckt im Wesentlichen die\nHerstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art, insbesondere\nder Marken C., D. und E., sowie die Ausbildung von Fachkräften im Kosmetikbereich (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Besloten Vennootschap (B.V.) niederländischen\nRechts (vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz\nin R. (NL). Sie bezweckt den Grosshandel mit Nonfood-Konsumartikeln sowie das Inverkehrbringen von innovativen Produkten auf dem Konsumentenmarkt (Beilagen 77 und 79 zur Eingabe der Klägerin vom 11. Dezember\n2019; Eingabe der Beklagten vom 20. Dezember 2019).\n\n3.\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 14. November 1983 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegten Schweizer Marke\n2P-328541 \"CELLUTONE\". Diese Wortmarke wurde am 20. Februar 1984\nfür \"Produtis (recte: Produits) cosmétiques, pharmaceutiques, hygiéniques,\nvétérinaires, diététiques, produits de parfumerie, crèmes pour les soins dermatologiques, les soins esthétiques, les soins de la peau, les soins du visage\" der Nizza-Klassen 3 und 5 ins Markenregister eingetragen und im\nSHAB Nr. 73 vom 27. März 1984 erstmals veröffentlicht (KB 21). Unter der\nMarke CELLUTONE vertreibt die Klägerin Hautpflege- und Regenerationscremes über Kosmetikinstitute. Angeboten und beworben werden die Produkte der Klägerin auch auf ihrer Homepage unter den Domains www.a.ch\nsowie www.a.com (Klage Rz. 24, 28).\n\n4.\nDie namentlich im Grosshandel tätige Beklagte verkauft Konsumgüter verschiedener Hersteller international an Wiederverkäufer (Klage Rz. 35 ff.,\nKlageantwort Rz. 10). Seit Mitte 2012 beliefert die Beklagte Wiederverkäufer in der Schweiz mit von Dritten produzierten Kosmetikprodukten (Gesichtscreme, Handcreme, Body Milk), die unter dem Zeichen CELLTONE\nangeboten und beworben werden. Die Kennzeichnung CELLTONE findet\nsich sowohl auf dem Behältnis (Dose, Tube) ihrer Kosmetika als auch auf\nder Schachtel, in die das Behältnis verpackt ist (Klageantwort Rz. 11,46;\nReplik Rz. 41, 86). Auf Behältnis und Verpackung finden sich jeweils auch\nHinweise auf die Beklagte als Herstellerin bzw. Distributorin (Klage Rz. 43,\nKlageantwort Rz. 86).\n-3-\n\n5.\nDie Klägerin hatte im Jahr 2014 zwei Gesellschaften, die die Zeichen \"CEL-\nLTONE\" und \"CELL-ONE\" im Geschäftsverkehr verwendeten, abgemahnt\nund mit ihnen in der Folge eine Markenabgrenzungsvereinbarung mit Verzichtserklärung getroffen. Nach einem Testkauf im Februar 2019 und anschliessender Abmahnung schloss sie im Juni 2019 mit einer weiteren\nschweizerischen Wiederverkäuferin, die das Zeichen \"CELLTONE\" im Geschäftsverkehr verwendete, eine Markenabgrenzungsvereinbarung ab\n(Klage Rz. 48 ff.; Klageantwort Rz. 87 f.). Schliesslich mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2019 ab und forderte sie auf, den Gebrauch des Zeichens \"CELLTONE\" zu unterlassen. Dieser Aufforderung\nkam die Beklagte bis heute nicht nach und ist auch nicht bereit, dies zu tun.\nSo blieb auch eine weitere Verwarnung durch die Klägerin vom 10. Oktober\n2019 ohne Wirkung (Klage Rz. 55 f.; Klageantwort Rz. 89).\n\n6.\nMit Klage vom 13. November 2019 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die\nKlägerin die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei der Beklagten zu verbieten, in der Schweiz das Zeichen\nCELLTONE im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes,\nEmulsionen, Lotionen oder Gele für die Gesichts-, Haut-, Hand-,\nund Körperpflege, zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen\nzu lassen.\n\n2.\nDas Verbot gemäss Rechtsbegehren 1) vorstehend seien mit der\nAndrohung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Des Weiteren sei der Beklagten und ihren jeweiligen Organen eine Ordnungsbusse in der Höhe von bis zu CHF 1'000.00\nfür jeden Tag der Nichterfüllung der in Rechtsbegehren 1) beantragten Verpflichtungen anzudrohen.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus Verletzung von Markenrecht sowie aus Verstoss gegen das\nVerbot des unlauteren Wettbewerbs.\n\n7.\nMit Klageantwort vom 21. Februar 2020 (Postaufgabe: gleichentags) beantragte die Beklagte:\n-4-\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n"}