Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage vom 11. November 2019 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'090.05 werden den Klägerinnen 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'090.05 verrechnet. 3. Die Klägerinnen 1-3 haben der Beklagten in solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 6'375.80 zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerinnen (Vertreter; vierfach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1.