Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da diese selber nicht mehrwertsteuerpflichtig und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.87 87 (zuletzt besucht am 29. Mai 2020); vgl. Merkblatt zur Frage der Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 29. Mai 2020). - 36 -