8.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In rein vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 30'001.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 6'190.10.