8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich bei rein vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert. Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 30'001.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 3'090.05. Diese werden den Klägerinnen 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt und mit deren Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).